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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Einkaufsbedingungen

1.Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen der ACO Passavant GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen ACO Passavant GmbH und dem Lieferanten, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie anderen Auftragnehmern (nachfolgend ebenfalls Lieferant genannt). Sie finden auf Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, und ähnliche Verträge gleichermaßen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf Bauverträge gemäß § 650 a BGB, Architekten- und Ingenieurverträge gem. § 650 p BGB sowie Bauträgerverträge gem. § 650 u BGB. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung von ACO Passavant GmbH gültigen Fassung. Sind die Einkaufsbedingungen dem Angebot bzw. der Auftragserteilung nicht beigefügt, können unter www.aco-haustechnik.de/unternehmen/agb/ abgerufen werden.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ACO Passavant GmbH deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ACO Passavant GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder diese bezahlt.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von ACO Passavant maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote des Lieferanten müssen schriftlich an ACO Passavant GmbH gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen.

2.2. Die Bestellung von ACO Passavant GmbH gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant ACO Passavant GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen (Dissens). Ein Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung sowie diesen Einkaufsbedingungen kommt auch dann zustande, wenn der Lieferant, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären, mit der Ausführung der Bestellung beginnt.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1. Die von ACO Passavant GmbH in der Bestellung angegebene und vom Lieferanten durch Annahme bzw. Ausführung des Auftrags bestätigte Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet ACO Passavant GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von ACO Passavant GmbH – insbesondere bezüglich Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ACO Passavant GmbH nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2. Die Lieferungen erfolgen unter der zur Zeit der Bestellung gültigen Incoterms. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Sitz von ACO Passavant GmbH, Ulsterstraße 3 ,36269 Philippsthal, zu erfolgen.

4.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat ACO Passavant GmbH hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist ACO Passavant GmbH eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf ACO Passavant GmbH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn ACO Passavant GmbH sich im Annahmeverzug befinden.

4.5. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von ACO Passavant GmbH (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät ACO Passavant GmbH in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner nachgewiesenen Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn ACO Passavant GmbH sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

5.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

5.2. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung oder per E-Mail an folgende Anschrift zu senden:

ACO Passavant GmbH
Ulsterstraße 3
36269 Philippsthal
E-Mail: finance-ht@aco.com

5.3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.4. Die Rechnungen sind entsprechend der jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften unter Angabe der Bestellnummer von ACO Passavant GmbH einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen. Bei Rechnungen, die nicht hinreichend identifizierbar sind und/oder die ohne schriftliche Bestellung erfolgt sind, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit erst nach vollständiger Klarstellung durch den Lieferanten zu laufen, soweit dieser von ACO Passavant GmbH unverzüglich nach Erhalt der Rechnung auf die unzureichende Identifizierbarkeit hingewiesen worden ist. Liegen Zeugnisse, Dokumentationen o. ä., die ausdrücklich Gegenstand der Bestellung sind, der Rechnung oder Lieferung nicht bei, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit mit dem vollständigen Erhalt dieser Unterlagen. Die Rechnung muss ACO Passavant GmbH mit Abgang der Sendung – auch bei Teillieferung – gesondert zugeschickt werden.

5.5. Die Zahlung leistet ACO Passavant GmbH innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Abzüge ab vollständiger Lieferung und Leistung und Eingang einer beanstandungsfreien Rechnung bei ACO Passavant GmbH. Abweichungen davon müssen mit ACO Passavant GmbH schriftlich vereinbart sein. Zahlungen erfolgen durch Überweisung. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist das Datum der Belastungsbuchung bei Überweisungen.

5.6. Hat die gelieferte Ware Mängel beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit mit der Abnahme der mangelfreien Ware. Zahlungen durch ACO Passavant GmbH bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Leistung oder der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Betrages.

5.7. Bei früherer Anlieferung und Abnahme als vereinbart beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage, an dem die Lieferung/Leistung fällig gewesen wäre.

5.8. Sind ausnahmsweise keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Listenpreise des Lieferanten mit den oben genannten Abzügen.

5.9. ACO Passavant GmbH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ACO Passavant GmbH in gesetzlichem Umfang zu. ACO Passavant GmbH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ACO Passavant GmbH noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

5.11. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Mangelhafte Lieferungen

6.1. Für die Rechte von ACO Passavant GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von ACO Passavant, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

6.1.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

6.1.2. Für die Beschaffenheitsangaben und Garantien sind vom Lieferanten besondere, englisch- bzw. deutschsprachige Aufzeichnungen über Herstellungs- und Prüfungsvorgänge zu führen, deren Inhalt ebenso wie die Prüfungsvorschriften gesondert vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.

6.1.3. Der Lieferant steht gegenüber ACO Passavant GmbH dafür ein, dass seine Lieferungen zu den aktuell gültigen Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage von ACO Passavant GmbH hat der Lieferant außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.

6.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf ACO Passavant GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme auf die Bestellung von ACO Passavant GmbH – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von ACO Passavant GmbH, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

6.3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. 6.2. oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

6.4. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen ACO Passavant GmbH Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ACO Passavant GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von ACO Passavant GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

6.6. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von ACO Passavant GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet ACO Passavant GmbH jedoch nur, wenn ACO Passavant GmbH erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

6.7. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen unter 6.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von ACO Passavant GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ACO Passavant GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ACO Passavant GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für ACO Passavant GmbH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird ACO Passavant GmbH den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

6.8. Im Übrigen ist ACO Passavant GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat ACO Passavant GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7. Lieferantenregress

7.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen ACO Passavant GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. ACO Passavant GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die ACO Passavant GmbH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das ACO Passavant GmbH gesetzliche zustehende Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

7.2. Bevor ACO Passavant GmbH einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 Satz 2, 475 Abs.4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird ACO Passavant GmbH den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ACO Passavant GmbH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

7.3. Die Ansprüche von ACO Passavant GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch ACO Passavant GmbH oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

8. Produzentenhaftung

8.1. Wird ACO Passavant GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Produkthaftungsgesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist ACO Passavant GmbH berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von dem Lieferanten gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

8.2. Gegenüber Ansprüchen Dritter aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes stellt der Lieferant ACO Passavant GmbH frei, soweit der Lieferant für die die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

9. Schutzrechtsverletzungen

Der Lieferant hält ACO Passavant GmbH und deren Kunden zu jeder Zeit während und nach der Dauer dieses Vertrages von allen Schäden, Kosten und Nachteilen (einschließlich entgangenem Gewinn, Gebrauchsentzug, Stillstandzeiten, Pönalen, Anwaltskosten usw.) frei, die ACO Passavant GmbH oder deren Kunden, im Zusammenhang mit dem Gebrauch, dem Verkauf , der Verarbeitung, der Verbindung oder der Weiterveräußerung der vom Lieferanten zu liefernden Teile wegen angeblicher Patent-, Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- oder ähnlicher Schutzrechtsverletzungen entstehen und wird ACO Passavant GmbH oder deren Kunden alle hieraus entstehenden Kosten und Schäden unverzüglich ersetzen.

10. Verjährung

10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen ACO Passavant GmbH geltend machen kann.

10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit ACO Passavant GmbH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Haftpflichtversicherung

11.1. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden, auf seine Kosten eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auftragsdatum aufrechtzuerhalten. Die Versicherungspolice ist ACO Passavant GmbH auf Verlangen vorzulegen.

11.2. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind ACO Passavant GmbH auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen von ACO Passavant GmbH sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen ACO Passavant GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund.

12. Fertigungsmittel

12.1. Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel, die auf Kosten von ACO Passavant GmbH vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum von ACO Passavant GmbH über. Sie sind ebenso wie die von ACO Passavant GmbH zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und deutlich als Eigentum von ACO Passavant GmbH erkennbar zu lagern, gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder für die Lieferung an Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel sind nach Ende der Geschäftsverbindung auf Wunsch von ACO Passavant GmbH auszuhändigen

12.2. Sofern die von ACO Passavant GmbH bereitgestellten Waren untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden, die nicht im Eigentum von ACO Passavant GmbH stehen, erwirbt ACO Passavant GmbH das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes seiner vorbehaltenen Waren (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an ACO Passavant GmbH überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum von ACO Passavant GmbH oder das Miteigentum von ACO Passavant GmbH im Namen von ACO Passavant GmbH auf seine Rechnung.

13. Verhaltenskodex

Der Lieferant nimmt den Verhaltenskodex (Code of Conduct) von ACO Passavant GmbH zur Kenntnis

– abrufbar unter www.aco-haustechnik.de/unternehmen/agb/, und wird diesen insofern ebenfalls zur Grundlage seiner Leistungserbringung machen. Der Lieferant wird nichts unternehmen, was in Widerspruch zu dem Verhaltenskodex steht oder mit diesem in sonstiger Weise nicht vereinbar ist und für ACO Passavant GmbH einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex bedeuten würde. Der Lieferant wird ACO Passavant GmbH unverzüglich über entsprechende Verstöße informieren und Abhilfemaßnahmen umsetzen.

Verstöße gegen den Verhaltenskodex in seiner jeweiligen Fassung berechtigen ACO Passavant GmbH nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages.

14. Datenschutz

14.1. ACO Passavant GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen, personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, etc.). ACO Passavant GmbH verarbeitet personenbezogene Daten innerhalb sowie außerhalb der ACO Passavant GmbH Organisation und stellt durch geeignete Maßnahmen die datenschutzkonforme Verarbeitung dieser Daten sicher. Der Lieferant ist seinerseits für die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich.

14.2. Der Lieferant verpflichtet sich bei der Verarbeitung sicherzustellen, dass schutzwürdige Belange von ACO Passavant GmbH und deren Mitarbeiter sowie deren Kunden nicht beeinträchtigt und die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht und die Informationsverpflichtungen erfüllt werden.

15. Geschäftsgeheimnisse, sonstige vertrauliche Informationen

15.1. Geschäftsgeheimnisse

Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Geschäftsgeheimnisgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung finden auf die Geschäftsbeziehung der Parteien ausschließlich Anwendung, es sei denn die Parteien treffen eine anderweitige Vereinbarung bezüglich dispositiver Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung.

15.2. Sonstige vertrauliche Informationen

Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht dem Geschäftsgeheimnisgesetz unterfallenden Informationen vertraulich zu behandeln, dies betrifft insbesondere auch alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere auch Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und dergleichen die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten. Unterlieferanten sind von dem Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände, insbesondere Fertigungswissen, allgemein bekannt geworden sind.

Verstöße des Lieferanten gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung berechtigten ACO Passavant GmbH mit angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages.

Die Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Lieferanten berechtigt ACO Passavant GmbH des Weiteren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

15.3. Mündliche Nebenabreden zur Geheimhaltung und zur Vertraulichkeit sonstiger Informationen bedürfen der Schriftform.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen ACO Passavant GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen sowie aus jeglichen Warenbestellungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von ACO Passavant GmbH zuständige Gericht. ACO Passavant GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klagen zu erheben, soweit dieses rechtlich möglich ist.

1.General – Scope

1.1. These Terms and Conditions of Purchase of ACO Passavant GmbH only apply to companies in accordance with Section 14, BGB (German Civil Code), as well as legal entities under public law and special funds under public law.

1.2. The Terms and Conditions of Purchase apply to all contracts entered into by ACO Passavant GmbH and the Supplier, irrespective of whether or not the Supplier manufactures the goods itself or purchases them from suppliers (Sections 433, 650 BGB) as well as other contractors (hereinafter similarly referred to as the Supplier). They apply equally to purchase contracts, contracts for work and services, service contracts and similar contracts. They do not apply to construction contracts in accordance with Section 650 a, BGB, architect and engineer contracts in accordance with Section 650 p, BGB, or developer contracts in accordance with Section 650 u, BGB. Unless otherwise agreed, the Terms and Conditions of Purchase apply as stated in the version valid at the time of the order placed by ACO Passavant GmbH. If the Terms and Conditions of Purchase are not attached to the offer or the placed order, they can be viewed at www.aco-haustechnik.de/unternehmen/agb/ .

1.3. These Terms and Conditions of Purchase apply exclusively. The Supplier’s general terms and conditions of business to the contrary or those that differ from ours or are supplementary shall only be deemed an integral part of the contract provided ACO Passavant GmbH has expressly consented to the validity of such conditions in writing. This requirement to grant consent shall apply in any case, including if ACO Passavant GmbH is aware of the Supplier's general terms and conditions of business and nevertheless unconditionally accepts its deliveries or pays the Supplier.

1.4. Individual agreements entered into with the Supplier in an individual case (including subsidiary agreements, supplementary information and amendments) shall have preference in any case over these Terms and Conditions of Purchase. Subject to proof to the contrary, a written contract drawn up by or written confirmation of ACO Passavant GmbH shall be authoritative in respect of the content of such agreements.

1.5. The Supplier’s statements and advertisements of legal relevance in relation to the contract (e.g. setting a period, warning and withdrawal) are to be made in writing, i.e. in writing or text form (e.g. letter, e-mail or fax). This does not affect statutory form requirements and additional proof, in particular in the case of doubt about the legitimation of the party making the statement.

2. Entering into a contract

2.1. The Supplier’s offers must be submitted in writing to ACO Passavant GmbH. As a matter of principle, they are to be drawn up in German.

2.2. ACO Passavant GmbH’s order shall be considered binding at the earliest once it is submitted or confirmed in writing. The Supplier is to draw the attention of ACO Passavant GmbH to obvious mistakes (e.g. typographical errors and calculation errors) and incomplete information in the order, including the order documents for the purpose of correcting or completing these prior to acceptance. Otherwise, the contract shall be deemed not entered into. A contract with the contents of the order as well as these Terms and Conditions of Purchase shall also be deemed entered into if the Supplier starts to execute the order without expressly declaring acceptance.

3. Delivery time and default in delivery

3.1. The delivery time stated by ACO Passavant GmbH in the order and confirmed by the Supplier by way of acceptance or execution of the order has binding force. The Supplier undertakes to inform ACO Passavant GmbH without delay in writing if it is unlikely, for whatever reason, to meet agreed delivery times.

3.2. If the Supplier fails to perform or does not perform within the agreed delivery time, or if the Supplier defaults, the rights of ACO Passavant GmbH, in particular in respect of withdrawal from contract, termination and damages, shall be determined in accordance with the statutory requirements.

4. Performance, delivery, passing of risk, default in acceptance

4.1. The Supplier shall not be entitled to arrange for the service it is required to render to be provided by third parties (e.g. sub-contractors) without the prior written consent of ACO Passavant GmbH. The procurement risk in respect of the Supplier's performance shall be borne by the Supplier if nothing to the contrary is agreed upon in an individual case (e.g. restriction on stockpiling).

4.2. Deliveries shall be made in accordance with the Incoterms valid at the time of the order. If the place of destination is not specified and nothing to the contrary has been agreed, the delivery shall be made to the registered office of ACO Passavant GmbH, Ulsterstraße 3, D-36269 Philippsthal.

4.3. The delivery is to be accompanied by a delivery note stating the date (issue and dispatch), the content of the delivery (article number and quantity) and the order identifier (date and number). If the delivery note is missing or incomplete, ACO Passavant GmbH shall not be responsible for any resulting delays in processing and payment. A corresponding dispatch note with the same content is to be sent to ACO Passavant GmbH separate of the delivery note.

4.4. Risk of accidental loss of and accidental deterioration in the item shall pass to ACO Passavant GmbH upon handover at the place of performance. Insofar as acceptance has been agreed upon, it shall be authoritative for the passing of risk. In other respects, the statutory requirements set out in the law on contracts for work and services shall also apply in the case of acceptance. Handover or acceptance shall be deemed to have occurred if ACO Passavant GmbH defaults in acceptance.

4.5. The statutory requirements apply to the occurrence of default in acceptance. However, the Supplier must then also expressly offer its performance if a certain or determinable calendar time is agreed upon for action or collaboration on the part of ACO Passavant GmbH (e.g. provision of material). If ACO Passavant GmbH defaults in acceptance, the Supplier may request compensation for its proven additional expenses in accordance with the statutory requirements. If the contract applies to an item to be manufactured by the Supplier and such an item is not the Seller’s responsibility (individual manufacture), the Supplier shall only have the further-reaching rights if ACO Passavant GmbH has undertaken to collaborate and is responsible for the failure to collaborate.

5. Prices, invoices and terms and conditions of payment

5.1. The price stated in the order has binding force.

5.2. Invoices are to be sent as a single copy or by e-mail to the following address:

ACO Passavant GmbH
Ulsterstraße 3
D-36269 Philippsthal, Germany
E-mail: finance-ht@aco.com

5.3. In the absence of an agreement to the contrary in an individual case, the price includes all performance and ancillary performance on the part of the Supplier (e.g. assembly and installation) as well as all incidental costs (e.g. proper packaging, transport costs including potential transport and third party liability insurance).

5.4. Invoices are to be submitted in accordance with the respective, valid, turnover tax law regulations by way of stating ACO Passavant GmbH’s order number. All the required settlement documents are to be enclosed. The sales tax must be stated separately. In the case of invoices that are not sufficiently identifiable and/or which have been issued without a written order, the time limit for honouring the payment due date shall only start to run following clarification in full by the Supplier insofar as the Supplier has been informed of the insufficient identifiability by ACO Passavant GmbH without notice following receipt of the invoice. If certificates, documentation or the like, which are expressly the subject matter of the order, are not enclosed with the invoice or delivery, the period for honouring the payment due date shall start upon receipt in full of these documents. The invoice must be sent separately to ACO Passavant GmbH upon dispatch of the consignment, including in the case of partial deliveries.

5.5. ACO Passavant GmbH shall effect payment within 14 calendar days by way of a 3% trade discount or within 60 calendar days without deductions from the date of complete delivery and performance and receipt of a fault-free invoice by ACO Passavant GmbH. Variations from this must be agreed in writing with ACO Passavant GmbH. Payments are to be made by bank transfer. The date of the debit entry for bank transfers is authoritative in respect of timely payment.

5.6. If the delivered goods are faulty, the period for honouring the payment due date shall start upon acceptance of the fault-free goods. Payments by ACO Passavant GmbH do not constitute recognition of the contractual conformity of the service or the correct nature of the invoiced amount.

5.7. In the case of delivery and acceptance earlier than agreed, the payment period shall only start on the day on which the delivery/service would have been due.

5.8. If no prices are stated in an exceptional case, the Supplier’s list prices stated at the time of the order shall apply with the above-mentioned deductions.

5.9. ACO Passavant GmbH does is not required to pay interest on arrears. The statutory provisions apply to default in payment.

5.10. ACO Passavant GmbH is entitled to setting-off and retention rights as well as the defence of non-performance of the contract to the extent provided by law. ACO Passavant GmbH is entitled, in particular, to retain due payments as long as it continues to be entitled to claims resulting from incomplete or faulty performance on the part of the Supplier.

5.11. The Supplier shall only have a setting-off or retention right regarding res judicata or undisputed counter-claims.

6. Faulty deliveries

6.1. The rights of ACO Passavant GmbH in the event of material defects and defects in title of the goods (including wrong and shortfall delivery as well as improper assembly/installation or faulty instructions) and in the event of other breaches of duty by on the part of the Supplier shall be subject to the statutory provisions and, exclusively for the benefit of ACO Passavant, the following supplements and clarifications.

6.1.1. With regard to its deliveries, the Supplier shall comply with the recognised rules of technology, safety regulations and the agreed technical data.

6.1.2. With regard to the quality specifications and guarantees, the Supplier shall keep special records of manufacturing and testing procedures in English or German, the content of which as well as the testing regulations shall be agreed separately. The Supplier shall place vendor suppliers under obligation to the same extent.

6.1.3. The Supplier is responsible to ACO Passavant GmbH for its deliveries complying with the currently valid provisions of Regulation EC No. 1907/2006 on the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH Regulation, as stated in the respective, current, version). The substances contained in the Supplier’s products are, to the extent required in accordance with the provisions of the REACH Regulation, pre-registered or registered following expiry of the transitional periods unless the substance is exempt from registration. The Supplier shall provide safety data sheets in accordance with the REACH Regulation or the information required in accordance with Article 32 of the REACH Regulation. Upon request by ACO Passavant GmbH, the Supplier shall also provide the information in accordance with Article 33, REACH Regulation.

6.2. In accordance with the statutory provisions, the Supplier is liable, in particular, for the fact that the goods are in the agreed condition when risk passes to ACO Passavant GmbH . In any case, the respective product descriptions which, in particular by designation or reference to the order of ACO Passavant GmbH, are the subject matter of the respective contract or have been included in the contract in the same way as these purchasing conditions, are deemed to be an agreement in respect of the quality. In that respect it is irrelevant whether or not the product description originates from ACO Passavant GmbH, the Supplier or the manufacturer.

6.3. In the case of goods with digital elements or other digital content, the Supplier shall be required to provide and update the digital content in any case to the extent that this results from a quality agreement in accordance with 6.2. or other product descriptions by the manufacturer or on its behalf, in particular on the internet, in advertising or on the goods label.

6.4. Contrary to Section 442(1), Sentence 2, BGB, ACO Passavant GmbH shall also be entitled to unrestricted warranty claims if ACO Passavant GmbH remains unaware of the defects upon entering into the contract as a result of gross negligence.

6.5. The statutory provisions (Sections 377, 381 German Commercial Code) apply to the commercial obligation to inspect and provide notification of defects subject to the following condition: ACO Passavant GmbH’s obligation to inspect is limited to defects that are obvious in the case of the incoming goods checks by way of an external assessment, including the delivery documents (e.g. transport damage, wrong and shortfall delivery) or in the case of quality control in the random sampling procedure. There shall be no obligation to inspect in cases in which acceptance is agreed upon. In other respects the extent to which an inspection is expedient with consideration given to the circumstances involving an individual case in accordance with the ordinary course of business. This does not affect the obligation to provide notification of defects regarding defects that are subsequently identified. Irrespective of the obligation to inspect, a complaint (notification of defects) shall, in any case, be deemed to have been made without delay and in good time if it is sent within eight workdays from identification or in the case of obvious defects from delivery.

6.6. Subsequent performance includes dismantling the faulty goods and the re-installation provided the goods have been installed in another item or attached to another item in accordance with their type and intended use. This does not affect the statutory claim for compensation for corresponding expenses. The expenses required for the purpose of inspecting and providing subsequent performance shall be borne by the Supplier, including if it becomes clear that an actual defect did not apply. This does not affect ACO Passavant GmbH’s liability for damages in the event of an unjustified request to rectify a defect. However, ACO Passavant GmbH shall only be liable in this respect if ACO Passavant GmbH realised, or was grossly negligent in not realising, that there was no defect.

6.7. The following applies irrespective of the statutory rights and the regulations set out in 6.5: if the Seller fails to honour its obligation to provide subsequent performance – – at the discretion of ACO Passavant GmbH by rectifying the defect (subsequent improvement) or by supplying a fault-free item (replacement delivery) – within a reasonable period set by ACO Passavant GmbH – ACO Passavant GmbH may rectify the defect and request that the Supplier provide compensation for the expenses incurred in that respect or request an appropriate advance payment. If the subsequent performance by the Supplier has failed or is unacceptable for ACO Passavant GmbH (e.g. regarding particular urgency, risk to operational safety or pending occurrence of disproportionate damage), a period need not be set. ACO Passavant GmbH shall inform the Supplier of such circumstances without delay, where possible in advance.

6.8. In other respects, ACO Passavant GmbH shall be entitled to reduce the purchase price or withdraw from the contract in the event of a material defect or defect in title, in accordance with the statutory requirements. In addition, in accordance with the statutory requirements ACO Passavant GmbH shall be entitled to claim for damages and reimbursement of expenses.

7. Supplier recourse

7.1. ACO Passavant GmbH is entitled to the legally determined recourse claims within a supply chain (supplier recourse in accordance with Sections 445a, 445b and 478, BGB, or Sections 445c, 327(5), 327u BGB) without restrictions in addition to the defect claims. ACO Passavant GmbH is entitled, in particular, to demand exactly the type of subsequent performance (rectification or replacement) from the Supplier that ACO Passavant GmbH is required to provide its customer in an individual case. In the case of goods with digital elements or other digital content, this also applies with regard to the provision of necessary updates. This does not restrict ACO Passavant GmbH’s right of choice (Section 439(1), BGB) to which it is entitled by law.

7.2. Before ACO Passavant GmbH acknowledges or honours a warranty claim asserted by its customer (including the reimbursement of expenses in accordance with Sections 445a(1), 439(2), (3), (6), Sentence 2, and 475(4), BGB, ACO Passavant GmbH shall notify the Principal and, by way of briefly outlining the facts, request a written comment. If a substantiated statement is not made within a reasonable period of time and no amicable solution is reached, the claim for defects actually granted by ACO Passavant GmbH is deemed owed to its customer. In such a case, furnishing proof of the opposite shall be incumbent upon the Supplier.

7.3. ACO Passavant GmbH’s claims resulting from Supplier recourse shall also apply if the faulty goods have been further processed by ACO Passavant GmbH or another entrepreneur, e.g. by way of installation in another product.

8. Manufacturer's liability

8.1. If a claim is made against ACO Passavant GmbH due to violation of official safety regulations or due to domestic or foreign product liability regulations or product liability laws due to a defectiveness of its product, which is attributable to a product of the Supplier, then ACO Passavant GmbH shall be entitled to demand compensation from the Supplier for such damage insofar as it is caused by the products supplied by the Supplier. Such damage also comprises the cost of a precautionary re-call campaign.

8.2. The Supplier shall render ACO Passavant GmbH exempt from claims by third parties resulting from manufacturer’s liability and on the basis of the German Product Liability Act, insofar as the Supplier is responsible for the defects giving rise to the liability.

9. Property rights infringement

The Supplier shall render ACO Passavant GmbH and its customers exempt at all times during and after the term of this contract from all damages, costs and disadvantages (including loss of profit, loss of use, downtimes, penalties, legal fees, etc.) incurred by ACO Passavant GmbH. ) incurred by ACO Passavant GmbH or its customers in conjunction with the use, sale, processing, combination or resale of the parts to be supplied by the Supplier due to alleged infringements of patents, registered designs, copyrights, trademarks or similar property rights and shall, without delay, reimburse ACO Passavant GmbH or its customers for all costs and damages arising from this.

10. Statute of limitations

10.1. The mutual claims of the contracting parties shall fall under the statute of limitations in accordance with the statutory requirements provided nothing to the contrary is specified below.

10.2. Contrary to Section 438(1), No. 3 BGB, the general period of limitations for warranty claims is 3 years from the passing of risk. If acceptance has been agreed, the limitation period shall commence upon acceptance. The 3-year period of limitation applies accordingly to claims from defects in title, whereby this does not affect the statutory period of limitation for in rem surrender claims of third parties (Section 438(1) No. 1 BGB). In addition, under no circumstances shall claims from defects shall fall under the statute of limitations as long as the third party can still assert the right, in particular in the absence of the period of limitations, against ACO Passavant GmbH.

10.3. The period of limitations of the sales law, including the above extension, applies, to a statutory extent, to all contractual warranty claims. Insofar as ACO Passavant GmbH is entitled to non-contractual claims for damages regarding a defect, in this respect the normal period of limitations shall apply (Sections 195, 199, BGB) if application of the period of limitations of the sales law does not lead to a longer period of limitations in an individual case.

11. Third party liability insurance

11.1. The Supplier must take out business, product and environmental liability insurance at its own expense for damages caused by the Supplier, its legal representatives, executive employees or other vicarious agents in conjunction with execution of the contract, with appropriate coverage amounts for each claim for personal injury, property damage and financial loss, and maintain such insurance during the term of contract and for a period of at least 5 years from the order date. The insurance policy must be presented to ACO Passavant GmbH on request.

11.2. Insofar as the insurance policy provides for a maximum indemnity for all claims in an insurance year, this must correspond to at least 2 times the amount of cover available for each claim. The insurance policy, including the relevant insurance conditions, as well as proof of premium payment, must be submitted to ACO Passavant GmbH within two weeks upon request. At ACO Passavant GmbH’s request, proof of the continuation of the insurance must also be furnished during the term of contract. Failure to provide evidence shall entitle ACO Passavant GmbH to terminate the contract for good cause.

12. Production equipment

12.1. Models, tools, artwork, drawings and other production materials produced by the Supplier at ACO Passavant GmbH’s cost shall become the property of ACO Passavant GmbH following payment. As in the case of production materials provided by ACO Passavant GmbH, they must be handled with care and stored in a manner clearly recognisable as the property of ACO Passavant GmbH, insured against fire, water, theft, loss and other damage at the Supplier’s cost and may only be made available to third parties or used for delivery to third parties with prior written consent. The production equipment must be handed over at ACO Passavant GmbH’s request following the end of the business relationship.

12.2. If the goods provided by ACO Passavant GmbH are inseparably combined or mixed with other items that are not ACO Passavant GmbH’s property, ACO Passavant GmbH shall acquire co-ownership of the new product in the proportion of the value of its reserved goods (purchase price plus VAT) to the other combined or mixed items at the time of combination or mixing. Insofar as the combination or mixing is performed in such a way that the Supplier’s items are to be regarded as the main item, it is agreed that the Supplier shall transfer co-ownership to ACO Passavant GmbH on a pro rata basis. The Supplier shall store and keep ACO Passavant GmbH’s sole property or ACO Passavant GmbH’s co-ownership in the name of ACO Passavant GmbH for its account.

13. Code of conduct

The Supplier takes note of ACO Passavant GmbH’s Code of Conduct,

Which can be viewed at www.aco-haustechnik.de/unternehmen/agb/and shall also make this the basis of its performance in this respect. The Supplier shall not undertake anything that is in conflict with the Code of Conduct or is otherwise incompatible with it and would mean a breach of the Code of Conduct for ACO Passavant GmbH. The Supplier shall inform ACO Passavant GmbH without delay of any such violations and implement remedial measures.

Violations of the Code of Conduct in its respective version shall entitle ACO Passavant GmbH to terminate the contract following a prior warning with an appropriate deadline.

14. Data Protection

14.1. ACO Passavant GmbH collects, processes and uses personal data (e.g. name, address, e-mail address, telephone number and VAT identification number etc.) of which knowledge is gained within the scope of the contractual relationship and which are required for order processing. ACO Passavant GmbH processes personal data within as well as outside the ACO Passavant GmbH organisation and ensures the data protection-compliant processing of such data by adopting appropriate measures. For its part, the Supplier is responsible for the data protection-compliant processing of the data within the meaning of the General Data Protection Regulation and the German Federal Data Protection Act.

14.2. During processing, the Supplier undertakes to ensure that the interests of ACO Passavant GmbH and its employees as well as its customers that are worthy of protection are not impaired, and that the regulations of the General Data Protection Regulation and the German Federal Data Protection Act are complied with. The Supplier undertakes, in particular, to ensure that there is a legal basis for the processing and that the information obligations are honoured.

15. Business secrets, other confidential information

15.1. Business secrets

The requirements and legal consequences of the German Trade Secrets Act as stated in the respective, valid, version applies exclusively to the business relationship between the parties unless the parties agree otherwise with regard to dispositive provisions of the German Trade Secrets Act at the time of initiating of the contract.

15.2. Other confidential information

The Supplier undertakes to treat as confidential all information not subject to the German Business Secrets Act. This applies, in particular, to all commercial and technical details that are not in the public domain, in particular also drawings, models, templates, samples and the like of which the Supplier gains knowledge as a result of the business relationship. The Supplier is to place sub-contractors under obligation accordingly.

The obligation to maintain secrecy shall also apply, irrespective of entering into a contract, to knowledge acquired during the offer phase and once the contract has been processed. It shall expire if and to the extent that the circumstances, in particular production knowledge, have become generally known.

Violations of the confidentiality obligation by the Supplier shall entitle ACO Passavant GmbH to terminate the contract after setting a reasonable period.

Breach of the obligation to maintain secrecy on the part of the Supplier shall also entitle ACO Passavant GmbH to assert claims for damages.

15.3. Verbal subsidiary agreements about confidentiality and the confidentiality of other information must be entered into in writing.

16. Choice of law and place of jurisdiction

16.1. The law of the Federal Republic of Germany applies to these Terms and Conditions of Purchase and the contractual relationship between ACO Passavant GmbH and the Seller by way of exclusion of international uniform law, in particular the UN Sales Law.

16.2. The court responsible for the registered office of ACO Passavant GmbH is deemed the exclusive place of jurisdiction for all disputes resulting from these terms and conditions and from any orders for goods incorporating these terms and conditions. However, ACO Passavant GmbH is entitled to take legal action at the Supplier’s headquarters insofar as this is legally possible.

Lieferbedingungen


I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma ACO Passavant GmbH (nachfolgend: Lieferer) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder mit Lieferung der Ware auf eine Bestellung hin zustande.

Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Besteller hinsichtlich etwaiger Handels-, Finanz- und Zahlungsrestriktionen auf der Grundlage der EU-Verordnung 2580/2001 und der Verordnung 881/2002 durch den Lieferer.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern sie nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung sein sollen; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.

3. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


II. Preis und Leistungen

1. Die Preise gelten ohne anderweitige Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Sofern Versendung auf Wunsch des Bestellers erfolgt, ergeben sich die Verpackungs- und Versendungskosten aus der jeweils aktuellen Preisliste des Lieferers. Die Ware wird, soweit nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a Konto des Lieferers zu leisten. Rechnungen sind mit 30 Tagen nach Lieferung bzw. Ausführung der Leistung und Rechnungserteilung netto zu zahlen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Zahlungsverzug berechnen wir als Verzugszinsen die für uns jeweils geltenden Zinsen für Bankkredite einer deutschen Großbank, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, wie z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Lieferer berechtigt, die Leistung zu verweigern und eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Lieferung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach Ablauf der Frist kann der Lieferer unter Wahrung der Schriftform vom Vertrag zurücktreten. Er kann in diesem Fall auch sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig stellen.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Allgemeinen Konditions- und Lieferbedienungen gemäß aktuell gültiger Preisliste.


III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Genehmigung der Einbauzeichnungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung des Lieferers, dass das Werk abnahmebereit ist, maßgebend.

3. Werden Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand nach vorheriger Androhung für Rechnung des Käufers zu veräußern und den Herausgabeanspruch des Käufers auf den Erlös gegen seinen Kaufpreisanspruch aufzurechnen.

Alternativ ist der Lieferer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle der Wahl des Schadensersatzes beträgt dieser regelmäßig mindestens 25 % des Nettoverkaufspreises, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Lieferer unbenommen.

Sonstige gesetzliche Rechte des Lieferers für den Fall eines Annahmeverzuges oder eines Schuldnerverzuges des Bestellers bleiben unberührt.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Dies gilt auch für den Fall nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferers durch seinen Vorlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung im Deckungsverhältnis, wenn der Lieferer ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten im Stich gelassen wird. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

Dauern die hier genannten Ereignisse länger an, so verlängert sich die Lieferfrist um höchstens sechs Wochen. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall unter den in Ziffer 6 genannten Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.

5. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.

Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

6. Liefert der Lieferer nicht termingerecht, so kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.


IV. Versand, Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Lieferer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn der Lieferer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

2. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller entstanden sind. Der Besteller hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.

3. Handelt es ist bei dem Besteller um einen Verbraucher, geht abweichend von Ziffer 2 das Eigentum bereits mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über.

4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zum Übergang des Eigentums auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen zugunsten Dritter, Beschlagnahmen oder Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Kosten, die dem Lieferer aufgrund einer von ihm gemäß § 771 ZPO erhobenen Klage entstehen, sind vom Besteller im Rahmen der gesetzlichen Kosten- und Gebührenvorschriften zu tragen, wenn Kostenersatz von dem Dritten nicht zu erlangen ist. Das Gleiche gilt für Kosten anderer notwendiger Maßnahmen und Aufwendungen.

6. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand auch vor Übergang des Eigentums im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gilt Folgendes:

7. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle von Miteigentum des Lieferers gemäß Ziffern 7 und 8 umfasst die Abtretung jedoch nur einen Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferers entspricht. Der Lieferer verpflichtet sich, die Abtretung nicht offenzulegen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand gekommen ist. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller ist zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, dem Lieferer über die Forderungen gegen Dritte aus den Weiterverkäufen umfassend Auskunft zu erteilen.

8. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen.

9. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in anderer Weise untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die daraus entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts („5. Eigentumsvorbehalt“) entsprechend.

10. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. In diesem Fall verwahrt der Besteller das Eigentum/Miteigentum für den Lieferer. Für die entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts („5. Eigentumsvorbehalt“) entsprechend.

11. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit einer anderen beweglichen Sache in der Weise, dass eine Sache eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, oder wird Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt alle Rechte ab, die ihm aufgrund der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.

12. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Aufragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

13. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur vorläufigen Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen Zahlungsverzuges bleiben davon unberührt. Diese Ziffer 13 gilt nicht, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt.

14. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


VI. Mangelhaftung (Gewährleistung)

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt 7 sowie unbeschadet der §§ 478, 479 BGB Gewähr wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Lieferer zu. Bei Unzumutbarkeit oder zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen haftet der Lieferer für Schadensersatz nur nach Maßgabe des nachstehenden Abschnittes 7.

Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Sofern dem Lieferer offensichtliche Mängel nicht spätestens binnen 14 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, erlöschen diesbezügliche Mängelrechte des Bestellers. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, des Transports, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.

6. Die unter VI. geregelten Ansprüche – ausgenommen derjenigen aus §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – verjähren in einem Jahr ab Lieferung.


VII. Haftung des Lieferers auf Schadensersatz

Die nachfolgenden Regeln gelten unabhängig vom Rechtsgrund für sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers.

1. Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 diese Abs. 1 gelten nicht, soweit der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).

2. Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen. Die Haftung für Verzug bzw. Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3.

3. Bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten im oben beschriebenen Sinne sind, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.

Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung haftet der Lieferer nicht, sofern er nicht mit der Leistung in Verzug ist. Dasselbe gilt bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lieferers.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der vom Lieferer beauftragten Dritten.

6. Weitere Ansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer - sind ausgeschlossen.

7. Soweit dem Lieferer kein Vorsatz zur Last fällt oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers einer Person geltend gemacht werden, verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Die Verjährung innerhalb eines Jahres gilt jedoch nicht für Ansprüche, soweit sie in §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt sind.


VIII. Ausschlussfrist / Verwirkung

Sämtliche Schadensersatzforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung der Einstandspflicht durch den Lieferer vom Besteller gerichtlich geltend gemacht werden.


IX. Ausschluss der Rücknahme

Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Käufer angefertigt wurden, sind von der Rücknahme durch den Lieferer ausgeschlossen. Für Sonderanfertigungen, besteht bei ordnungsgemäßer Lieferung seitens des Bestellers in jedem Falle eine Abnahmepflicht. Dieses gilt auch für auf Wunsch des Bestellers besonders beschaffte Ware.


X. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nichtsublizenzierbares Recht übertragen, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen für eigene Geschäftszwecke und im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Leasing, Time-Sharing, Miete, etc. sind nicht zulässig. Die Überlassung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet.

2. Der Besteller darf die Software nicht überarbeiten oder übersetzen oder dekompilieren. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen gemäß den §§ 69 d f. UrhG bleiben jedoch unberührt. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere, Copyright-Vermerke auf den von ihm hergestellten Sicherungskopien der Software anzubringen bzw. auf den Originaldatenträgern nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.

XI. Verwendung von Kennzeichen, Zusicherung der Rechteinhaberschaft, Freistellung

Soweit der Auftraggeber eine Kennzeichnung der Vertragsgegenstände wünscht (z.B. mit Emblemen, Logo´s, Symbolen, Schriftzügen und sonstigen Kennzeichen), sichert er der Auftragnehmerin zu, dass er selbst - bzw. soweit er auf Bestellung bzw. im Auftrag eines Dritter handelt, dieser Dritte - ausschließlicher Inhaber der an diesen Kennzeichen eventuell bestehenden gewerblichen Schutzrechte bzw. Urheber des Kennzeichens im Sinne des UrhG ist oder er - bzw. soweit der Auftraggeber selbst auf Bestellung bzw. im Auftrag eines Dritter handelt, dieser Dritte - daran über die für die Vertragsdurchführung bzw. geplante Nutzungsart der Vertragsgegenstände erforderlichen Lizenz- bzw. Nutzungsrechte (insbesondere Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte) verfügt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Auftragnehmerin weder verpflichtet ist, die Rechteinhaberschaft des Auftraggebers - bzw. soweit er auf Bestellung bzw. im Auftrag eines Dritten handelt, dieser Dritte - noch die Zulässigkeit der Verwendung dieser Kennzeichen für den konkreten Vertragszweck im Hinblick auf eine potentielle Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere Namens- und Marken-, Design-, Urheber- und Titelschutzrechte) zu prüfen. Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Verwendung dieser Kennzeichnen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Die Auftragnehmerin kann vom Auftraggeber jederzeit den Nachweis der lückenlosen Rechteinhaberschaft bzw. der für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte verlangen. Die Auftragnehmerin behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Auftragsannahme bzw. die Verwendung des Kennzeichens abzulehnen, falls der Auftraggeber den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht erbringen kann bzw. die zu verwendenden Kennzeichen ganz offensichtlich gegen die guten Sitten bzw. die verfassungsgemäße Ordnung (z.B. verfassungswidrige Kennzeichen und Symbole) bzw. Rechte Dritter verstoßen.

Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen, falls Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechten durch die Verwendung des Kennzeichens geltend machen.

Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern in Textform von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte bzw. Urheberrechten durch die Verwendung der Kennzeichen erhoben werden. Diese Freistellung beinhaltet auch die Kosten eines eventuellen Rechtsstreits in Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren, Kosten und Auslagen. Im Falle jeder rechtlichen Auseinandersetzung, gleich ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich auf eigene Kosten nach besten Kräften zu unterstützen. Die Entscheidung, ob eine rechtliche Auseinandersetzung streitig entschieden oder verglichen wird, steht alleine der Auftragnehmerin zu.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller aus diesen Bedingungen sowie aus jeglichen Warenbestellungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

ACO Passavant GmbH
Ulsterstraße 3
36269 Philippsthal

Stand Januar 2018

I. General information

1. All supplies of goods and services from ACO Passavant GmbH (hereafter: the supplier) are subject to these conditions as well as any separate specific contractual agreements. All other terms and conditions including any which the Customer may purport to impose do not form part of a contract through acceptance of an order. A contract comes into force when the Supplier, issues a written acceptance to the Customer or when the ordered goods are delivered. Deliveries are subject to examination by the Customer in terms of possible trade, finance or payment restrictions in accordance with EU Regulation 2580/2001 and Regulation 881/2002 by the Supplier.

2. The Supplier retains rights of ownership and copyright for all samples, estimates, drawings and similar information supplied, whether physical or intangible – including in electronic form – unless these are themselves an element of the contractual delivery; they may only be made available to third parties with the prior written consent of the Supplier.

3. The Supplier undertakes to only provide third parties with access to documents which the Customer has designated as confidential with the consent of the latter.


II. Prices and payments

1. Except where agreed to the contrary, all prices apply ex works include loading at the works, but excluding packing, carriage from the warehouse, and unloading. If items are despatched at the request of the Customer, the packing and transport costs shown in the current Supplier price list will apply. Goods will be packed according to normal commercial practice as deemed necessary by the Supplier, applying due care. Value added tax will be added to the prices at the rates which apply currently at the time.

2. Unless otherwise agreed payment is to be made to the Supplier's bank account without any deductions. Invoices are due for payment net 30 days after the supply of goods or performance of services and presentation of the invoice.

3. The Customer has the right to retain payments or to offset any counter-claims only where these counter-claims are unchallenged, recognised by the Supplier or established by legal process.

4. In the event of any delay in payment we will charge interest at the rate of bank interest which applies to us for borrowing from a major German bank, but at least 8% above the current base rate.

5. If the Supplier becomes aware subsequent to agreeing the contract of any circumstances which are likely to have a substantial impact on the creditworthiness of the Customer, the Supplier shall be entitled to withhold deliveries and to set a reasonable time limit within which the Customer must pay for each delivery individually upon delivery or provide a guarantee. At the end of this time limit the Supplier may cancel the contract provided this is done in writing. In this case the Supplier can also declare all debts arising from the commercial relationship to be due for immediate payment.

6. As far as nothing changed according to the order confirmation our general terms and conditions of sale and delivery are valid according to our pricelist.


III. Delivery dates, delivery delays

1. Delivery dates are a matter to be agreed by the parties. The Supplier's ability to adhere to delivery dates presupposes that all business and technical questions are resolved and that the Customers has fulfilled all obligations incumbent on him such as e.g. obtaining of all required official certifications or permits, approval of the installation plans or the payment of an advance. Where this is not the case, the delivery date is extended appropriately. This does not apply where the delay is caused by the Supplier.

2. The delivery date is deemed to have been met if the item to be delivered has left the Supplier's works by the delivery date or if it has been declared ready for despatch. If the goods are to be collected, then the declaration by the Supplier that they are ready to be collected is treated as the time of delivery.

3. If despatch or collection of the items to be supplied is delayed for reasons for which the Customer is responsible, then he will be invoiced for the costs incurred as a result of the delay, if this includes storage at the Supplier's works at least 0.5% of the value of the invoice, each month starting one month after the declaration that the goods are ready for despatch or collection, unless the Customer can provide proof of lesser damages. But the Supplier is entitled to sell the item, after prior warning, for the benefit of the Customer and to offset the proceeds due to the Customer against his claims for outstanding payments from the Customer. Alternatively, after a suitable delay, the Supplier is entitled to opt to withdraw from the contract or to demand damages instead of payment. If he opts for damages these will normally represent at least 25% of the net sales price, unless the Customer can provide proof of lesser damages. The Supplier retains the right to claim higher levels of damages. The Supplier's other legal rights in the event of a delay in acceptance of the goods or of a delay in payment by the Customer remain unaffected.

4. If the failure to meet the delivery date is a result of force majeure, labour disputes or other events which are beyond the control of the Supplier then the Supplier is relieved of his responsibility to deliver goods or perform services for the duration of their occurrence. This does not apply when the circumstance preventing delivery are definitive or the event occurs at a point in time when delivery by the Supplier was already overdue. Delivery dates and periods are extended to allow for the duration of the occurrence of this event. The Supplier will inform the Customer of the start and end of such circumstances without delay. This also applies in the event of incorrect or late delivery to the Supplier by his suppliers. In this case the delivery date is extended to allow for the duration of the delayed delivery of safety stock, if the Supplier had made arrangements for adequate safety stock but was let down by his suppliers. The Supplier must inform the Customer without delay of the nonavailability and must refund to the Customer immediately any payments which have been made. If the circumstances prove to be of longer duration, the delivery date can be postponed only up to a maximum of six weeks. If the delay exceeds six weeks, then the Supplier is entitled to withdraw from the contract. The Customer is entitled to withdraw under the conditions set out under item 6.

5. The Customer can withdraw from the contract if it is permanently impossible for the Supplier to complete the supply before the transfer of risk. This also applies in the event of inability on the part of the Supplier. The Customer can also withdraw from the contract if multiple similar items have been ordered and it becomes impossible to perform a part of the delivery and a justified interest exists in rejecting the partial delivery. Otherwise the Customer must pay the proportion of the contractual price which corresponds to the partial delivery. If the impossibility or inability arises without any intention or gross negligence on the part of the Supplier during a delay in acceptance or due to the Customer's fault, then the latter remains obliged to pay the full price.

6. If the Supplier does not deliver on time, then the Customer can only withdraw from the contract if the Customer has already set a second deadline allowing at least 30 days and this has expired without results. In the cases listed in section 323 para. 2 of the German Civil Code (BGB) then no extended deadline is necessary. Further claims based on late delivery may be based solely on Section 7 of these conditions.


IV. Despatch, transfer of risk, collection

1. Risk transfers to the Customer when the item to be delivered leaves the works, including in the case of partial deliveries or when the Supplier is also engaged to supply other services, e.g. transport costs, unloading and erection. If the goods are to be collected, then this is point of transfer of risk. Collection must occur without delay once the Supplier has declared that the goods are ready for collection. The Customer cannot refuse to collect the goods on the basis of a non-essential fault provided the Supplier has explicitly recognised his commitment to correcting the fault.

2. If despatch or collection is delayed or does not occur due to circumstances which are not of the Supplier's making, then the risk transfers to the Customer from the date of the declaration that the goods are ready for despatch or collection; but the Supplier is required to contract insurance at the request of and at the expense of the Customer.

3. Partial deliveries are permitted, provided they are reasonable for the Customer to accept.


V. Reservation of title

1. The conditions stated in this section also apply to all future deliveries, even if the Supplier does not explicitly refer to them in each case.

2. The Supplier retains title in the goods delivered until full payment has been made of all outstanding debts which exist at the time of agreeing the contract or transferring the goods to the Customer arising form all prior business relations between the Supplier and the Customer. The Customer is required to take good care of delivered items.

3. If the Customer is an end-user, then title transfers on payment in full of the sales price, and item 2 does not apply

4. The Supplier is entitled to insure the delivered goods until transfer of title occurs, at the Customer's cost, against theft, breakage, fire, water and other damage, unless the Customer has shown proof of having suitable insurance in place.

5. For as long as title is reserved, the Customer may not pledge or offer the delivered goods as securities. In the event of pledges to third parties, seizure or disposal by third parties the Customer must inform them of the Supplier's title and inform the latter without delay. Any necessary costs which the Supplier incurs in connection with a complaint lodged by him under Section 771 of the Code of Civil Procedure (ZPO) must be borne by the Customer within the limits of the regulations governing legal costs and fees, if these costs cannot be recovered from the third party. The same applies for costs for any other necessary measures and costs.

6. The Customer is entitled to sell or to modify the delivered goods for the purposes of normal business use, before transfer of title. In such a case the following applies:

7. In the event of resale, the Customer transfers to the Supplier the right to all debts to which he is entitled against his purchaser or third-parties as a result of the sale, up to the level of the final invoice amount (including VAT) , irrespective of whether the delivered goods were resold with or without modifications. In the event of co-ownership by the Supplier as defined in items 7. and 8., the transfer of rights only relates to the part of the debt which corresponds to the Supplier's proportional ownership of the goods. The Supplier undertakes not to make the transfer or rights public and not to collect the debt himself, provided the Customer is not himself in arrears with any payments. Subject to this condition, the Customer retains the right to collect the debt. The Customer undertakes that at all times the Supplier will be informed fully on the debts resulting from resale owed by third parties.

8. Any modification or change to the delivered goods is carried out by the Customer is always done on behalf of the Supplier.

9. If the delivered item is modified together with other items which do not belong to the Supplier or are irrevocably connected or mingled with them in some other fashion, then the Supplier acquires partial title in proportion to the value of the delivered item compared to the other items at the time of the modification, connection or mingling. The new item is subject pari passu to the rules of this section ("5. Reservation of title").

10. If modification, connection or mingling is carried out in such a way that an item belonging to the Supplier can be regarded as the principal component, then it is deemed to be agreed that the Customer cedes proportional title to the Supplier in relation to the value of the delivered item in relation to the other items at the time of modification, connection or mingling. In this case the Customer retains ownership/co-ownership for the Supplier. The new item is subject pari passu to the rules of this section ("5. Reservation of title").

11. If modification, connection or mingling with another movable item is carried out in such a way that an item belonging to a third party can be regarded as the principal component, or if the delivered item becomes a significant part of a parcel of land belonging to third party, then the Customer cedes all rights immediately to the Supplier to which he is entitled from the third party as a result of the modification, connection or mingling.

12. The delivered item remains the property of the Supplier until all claims by him against the Customer arising from their business relationship have been settled in full. If the Customer does not perform his duties, in particular in the event of delayed payment, the Supplier is immediately entitled to demand the return of the delivered item and/or to withdraw from the contract; the Customer is required to hand over the goods. If return of the goods is required this does not constitute withdrawal from the contract by the Supplier, unless this is explicitly stated. The Supplier pledging the delivered object does not constitute withdrawal from the contract.

13. If the Customer falls more than four weeks behind with his payments, then the Supplier is entitled to provisionally recover the delivered item, with or without withdrawing from the contract. Legal rights to withdraw from the contract on the basis of delayed payment remain unaffected. This item 13. does not apply where the Customer is an end-user.

14. An application to open bankruptcy proceedings in relation to the Customer's assets entitles the Supplier to withdraw from the contract and demand immediate return of the delivered item.


VI. Defects, warranty

The Supplier provides the following warranty for material and legal defects to the exclusion of further claims, subject to Section 7 and notwithstanding sections 478, 479 of the German Civil Code (BGB):

1. Any parts which prove after delivery to be unusable or whose use is not insignificantly impaired due to circumstances arising prior to transfer of risk, will be corrected or replaced free of charge. The Supplier will decide whether to repair or replace parts. If repair or replacement is not practical or after two failed attempts to repair or replace, the Customer is entitled, as provided for by law, to a reduction in cost or to withdraw from the contract. In addition the Supplier is liable for damages as defined in Section 7. below.

Any defects which are discovered must be reported to the Supplier immediately in writing. If the Supplier is not informed in writing within 14 days of delivery of any obvious defects then the Customer's right to claim for defects expires. The title to parts which are replaced reverts to the Supplier.

2. In order to carry out all corrections and supply of replacements which appear necessary, the Customer must first agree with Supplier and then allow the necessary time and opportunity; otherwise the Supplier is released from all liability in relation to any consequences. Only in emergency cases of threats to operational safety or to prevent disproportionately excessive damage, when the Supplier must be informed immediately, or if the Supplier has not remedied the defect within the agreed time does the Customer have the right to correct the defect himself or have a third party correct it and reclaim the associated costs from the Supplier.

3. The costs arising from the corrections or supply of spare parts are borne by the Supplier - provided the complaint turns out to be justified - the costs of the replacement part including domestic transport as well as appropriate charges for dismantling and refitting, transport and also if, given the situation of an individual case this can reasonably be required, the costs for the attendance of his fitters and technicians.

4. No liability is accepted in the following cases in particular: Unsuitable or unprofessional use, incorrect fitting or commissioning by the Customer or a third party, natural wear and tear, incorrect or negligent handling, incorrect maintenance, unsuitable products, defective construction work, unsuitable construction site, chemical. electro-chemical or electrical factors - provided the Supplier is not responsible for these.

5. If the Customer or a third party makes unprofessional corrections then the Supplier is not liable for any consequences of this.

6. The entitlements described under VI. expire one year after delivery – except for those under sections 478, 479, 438 para. 1 no. 2, 634a para. 1 No. 2 of the German Civil Code (BGB).


VII. Supplier liability to damages

The following rules apply independently of the legal basis for all claims for damages by the Customer.

1. The Supplier is liable in the event of intention or gross negligence by the Supplier or his representative or vicarious agent as defined by legal provisions. In addition the Supplier is only liable under the Product Liability Act for threats to life, bodily injury or damage to health, or for culpable infringement of contract liabilities (or to the extent that the Supplier deliberately conceals the defect or has taken over a guarantee for the properties of the delivered item). Claims for damages for the infringement of essential contractual commitments are limited to the typical, foreseeable damage arising from the contract. Liability for damage caused by the delivered item to the legal possessions of the Customer, e.g. damage to other items, is completely excluded. The provisions of sentences 3 and 4 of paragraph 1 do not apply if intention or gross negligence exists or liability exists due to threats to life, bodily injury or damage to health (or if the Supplier has deliberately concealed the defect or has taken over a guarantee for the properties of the delivered item).

2. The provisions of the above paragraph 1 include compensation as well as any payment, or compensation instead of payment for any reason which has been deemed lawful, in particular due to any default, infringement of obligations or unauthorised action. It also applies to a claim to reimbursement of futile costs. The liability for delay or impossibility is defined, however, in accordance with clause 3.

3. Where any contractual obligations have been infringed, which do not involve substantial contractual obligations in the sense described above, the Supplier shall only be held liable for damages that are typical and reasonably foreseeable for the type of contract. In cases only of slightly negligent infringement, the Supplier shall not be held liable as long as he has not defaulted on the performance. The same applies for any grossly negligent breach of any contractual obligations by vicarious agents who are not executive employees.

4. The above limitations on liability also apply for the benefit of the Supplier's staff.

5. The above limitations on liability also apply for the benefit of third parties assigned by the Supplier.

6. Any and all other claims – irrespective of whatever legal grounds – shall be excluded.

7. Insofar as the Supplier is not culpable of intent or claims due to loss of life, physical injury or damage to health of a person, claims for compensation are subject to a limitation period of one year from delivery. The limitation period of one year does not however apply to claims as governed by sections 478, 479, 438 para. 1 no. 2, 634a para. 1 no. 2 of the German Civil Code (BGB).


VIII. Time limit/forfeiture

Any and all claims for damages are forfeited unless the customer has claimed them in court within three months of the rejection of the warranty obligation by the supplier.


IX. Exclusion of return

The returning of parts and special orders to the Supplier that have been specially produced for the Buyer is excluded. For special orders there is an obligation on the part of the customer in all cases to accept the goods if the goods have been delivered properly. This also applies to goods that have been especially procured at the request of the Customer.


X. Software usage

1. If software is included in the scope of delivery, the Customer is assigned a non-exclusive and non-transferable right to use the software including any documentation for the performance of their own business purposes and in their own business operations. It shall be transferred for use on the delivery item intended for this purpose. The use of the software on more than one system is prohibited. Leasing, time-sharing, rental, etc. is not permitted. There is no liability to transfer the source code of the software.

2. The Customer shall not process, translate or decompile the software. The mandatory, statutory provisions in accordance with sections 69d f. of the German Copyright Act (UrhG) remain unaffected, however. The Customer is obligated in particular to add copyright notices to the backup copies of the software he has produced or not to remove them from the original data storage device or to make changes without prior written permission of the Supplier.

3. All other rights to the software and the documentation including copies thereof shall remain with the Supplier or with the software supplier.

XI. Use of marks, assurance of ownership of rights, indemnification

Insofar as the customer wishes the contractual objects to be marked (e.g. with emblems, logos, symbols, writings and other marks), they warrant to the contractor that they themselves - or, if they are acting on order or on behalf of a third party, such third party - are the exclusive owner of any industrial property rights or trademarks that may exist for these marks or that they are the author of the trademark within the meaning of the German Copyright Act (UrhG) or - or if the customer is acting on order or on behalf of a third party, such third party - they have the necessary or usage rights (in particular processing, duplication and distribution rights) for the execution of the contract or the planned type of use of the contractual objects.
The parties agree that the contractor is neither obliged to examine the client's ownership of rights - or, if they are acting on order or on behalf of a third party, such third party - nor the permissibility of the use of these marks for the specific purpose of the contract with regard to a potential infringement of the rights of third parties (in particular rights to names and trademarks, design rights, copyrights and title rights). The responsibility for the permissibility of the use of these marks lies exclusively with the client. The contractor may at any time demand from the customer proof of complete ownership of the rights or the rights of use required for the performance of the contract. The contractor expressly reserves the right to refuse acceptance of the order or use of the trademark if the customer cannot provide proof of ownership of the rights or if the trademarks to be used quite obviously violate morality or constitutional order (e.g. unconstitutional trademarks and symbols) or the rights of third parties.
The parties will immediately inform each other in text form if third parties assert claims due to the infringement of industrial property rights or copyrights through the use of the trademark.
Upon first request in text form, the customer shall indemnify the contractor against all claims asserted by third parties on account of the infringement of industrial property rights or, as the case may be, copyrights through the use of the marks.

This indemnification also includes the costs of any legal dispute in the amount of the fees, costs and expenses actually incurred. In the event of any legal dispute, whether out of court or in court, the customer is obliged to support the contractor immediately at their own expense to the best of their ability. The decision as to whether a legal dispute is to be decided in litigation or settled lies solely with the contractor.


XII. Governing law, jurisdiction

1. All legal relationships between the Supplier and the Customer from these conditions as well as from any orders of goods incorporating these conditions shall be subject exclusively to the legislation of the Federal Republic of Germany which is applicable to legal relations between domestic parties with exclusion of the UN purchasing law.

2. Exclusive place of jurisdiction for all disputes arising from the contract is the competent court at the place of the registered office of the Supplier.

The Supplier is however entitled to bring an action at the place of the Customer's registered office.

Montagebedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ACO Passavant übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Montagepreis

1. Die Montage wird gemäß unseren aktuellen Montageverrechnungssätzen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die ACO Passavant in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

3. Die Rechnungsstellung von ACO Passavant erfolgt durch digitale Versendung per E-Mail an den Auftraggeber im PDF Format unter Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen umsatzsteuerrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt ACO Passavant von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Elektriker, Sanitärinstallateure und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. ACO Passavant übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.

b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von ACO Passavant erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist ACO Passavant nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ACO Passavant unberührt.

V. Montagefrist, Montageverzögerung

1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von ACO Passavant nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges von ACO Passavant ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von ACO Passavant zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

4. Setzt der Besteller ACO Passavant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von ACO Passavant in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

5. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VI. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist ACO Passavant zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von ACO Passavant, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ACO Passavant für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.


VII. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Montage haftet ACO Passavant für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich ACO Passavant anzuzeigen.

2. Die Haftung von ACO Passavant besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von ACO Passavant vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von ACO Passavant für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ACO Passavant sofort zu verständigen ist, oder wenn ACO Passavant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen von und ACO Passavant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Bei berechtigter Beanstandung trägt ACO Passavant die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von ACO Passavant eintritt.

5. Lässt ACO Passavant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VIII. Haftung von ACO Passavant, Haftungsausschluss

1. Wird bei der Montage ein von ACO Passavant geliefertes Montageteil durch Verschulden von ACO Passavant beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn der montierte Gegenstand infolge von ACO Passavant schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3.

3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet ACO Passavant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
e. im Rahmen einer Garantiezusage
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ACO Passavant auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt ACO Passavant die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden von ACO Passavant die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Mon- tageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XI. Digitale Unterschrift

Der Kunde stimmt als Form der Bestätigung der Nutzung einer digitalisierten Unterschrift auf einem mobilen Endgerät zu und erkennt sie als gültig an.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ACO Passavant und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von ACO Passavant zuständige Gericht. ACO Passavant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Reparaturbedingungen


I. Vertragsschluss, Informationspflichten, Sicherheitshinweise

1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.

2. Ist der Reparaturgegenstand nicht von ACO Passavant geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern ACO Passavant kein Verschulden trifft, stellt der Kunde ACO Passavant von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

3. Der Kunde hat ACO Passavant über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Rückstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.

II. Nicht durchführbare Reparatur

1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von ACO Passavant nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
  • der vom Kunden bestellte Entsorger (falls für die Arbeiten erforderlich) den Termin nicht einhält.

2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet ACO Passavant nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.

Die Haftungstatbestände des Abschnitts XI.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.

III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält ACO Passavant während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

IV. Preise und Zahlung

1. ACO Passavant ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens ACO Passavant und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von ACO Passavant bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

7. Die Aufrechnung wegen etwaiger von ACO Passavant bestrittener Gegenansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist nicht statthaft.

8. Die Rechnungsstellung von ACO Passavant erfolgt durch digitale Versendung per E-Mail an den Auftraggeber im PDF Format unter Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen umsatzsteuerrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes von ACO Passavant

1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt ACO Passavant von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. ACO Passavant übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI dieser Bedingungen entsprechend.

b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von ACO Passavant erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist ACO Passavant nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ACO Passavant unberührt.

VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk von ACO Passavant

1. Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei ACO Passavant angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei ACO Passavant durch den Kunden wieder abgeholt.

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transport- gefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

4. Während der Reparaturzeit im Werk von ACO Passavant besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann ACO Passavant für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von ACO Passavant auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von ACO Passavant nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges von ACO Passavant ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des von ACO Passavant zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Kunde ACO Passavant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von ACO Passavant in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.

VIII. Abnahme

1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist ACO Passavant zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von ACO Passavant, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ACO Passavant für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. ACO Passavant behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

2. ACO Passavant steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

X. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Reparatur haftet ACO Passavant für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich ACO Passavant anzuzeigen.

2. Die Haftung von ACO Passavant besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von ACO Passavant vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von ACO Passavant für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ACO Passavant sofort zu verständigen ist, oder wenn ACO Passavant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ACO Passavant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Bei berechtigter Beanstandung trägt ACO Passavant die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von ACO Passavant eintritt.

5. Lässt ACO Passavant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.

Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.

XI. Haftung von ACO Passavant, Haftungsausschluss

1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden von ACO Passavant beschädigt, so hat sie ACO Passavant nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen gehaftet.

2. Wenn der Reparaturgegenstand infolge von ACO Passavant schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. 1 und 3 dieser Bedingungen.

3. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet ACO Passavant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
e. im Rahmen einer Garantiezusage
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ACO Passavant auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI. 3 a–d und f dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt ACO Passavant die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

XIII. Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes von ACO Passavant ohne Verschulden von ACO Passavant die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XIV. Digitale Unterschrift

Der Kunde stimmt als Form der Bestätigung der Nutzung einer digitalisierten Unterschrift auf einem mobilen Endgerät zu und erkennt sie als gültig an.

XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ACO Passavant und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von ACO Passavant zuständige Gericht. ACO Passavant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

Code of conduct

Wir, die ACO Gruppe Deutschland (nachfolgend ACO) gehen mit der Einführung der nachstehenden Verhaltensgrundsätze (Code of Conduct) einen weiteren Schritt zur Erfüllung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und selbst gesetzter ethischer Anforderungen.
Mit den vorliegenden Verhaltensgrundsätzen wollen wir zur nachhaltigen Entwicklung unseres Unternehmens beitragen. Sie spiegeln die Werte von ACO unter Berücksichtigung der für unser Handeln geltenden gesetzlichen Vorschriften wider.
Damit sind die Verhaltensgrundsätze Grundlage für ein moralisch, ethisch und rechtlich einwandfreies Verhalten unseres Unternehmens und unserer Mitarbeiter und sollen dabei helfen, interne Abläufe, aber auch Beziehungen zu Kunden, Lieferanten, sonstigen Geschäftspartnern und zwischen den Mitarbeitern bestmöglich und nach unseren Werten und unserem Leitbild zu gestalten.

Um diese Ziele zu erreichen,

  • handeln wir verantwortungsvoll zum Nutzen unserer Kunden, Lieferanten und Beschäftigte
  • sehen wir die Einhaltung der internationalen Konventionen, der Gesetze und der internen Regeln als Grundlage für nachhaltiges, erfolgreiches, wirtschaftliches Handeln.
  • handeln wir im Einklang mit unseren Erklärungen.
  • übernehmen wir Verantwortung für unser Handeln.

Der Code of Conduct gilt für die gesamte ACO Gruppe Deutschland, d.h. einschließlich der jeweiligen Geschäftsführungen, der leitenden Angestellten und Mitarbeiter in sämtlichen Funktionen unseres Unternehmens. Übertretungen und Verstöße stellen eine Verletzung dienstlicher Pflichten dar und können zu arbeits- bzw. zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Wir stehen für ein achtbares, ehrliches und regelkonformes Handeln im Geschäftsalltag und bekennen uns zu den nachstehenden Verhaltensgrundsätzen.